Fragen & Antworten

Was bedeutet Pflegebedürftigkeit?

Pflegebedürftig sind Menschen, die aufgrund gesundheitlich bedingter Beeinträchtigungen der Selbständigkeit auf Hilfe angewiesen sind. Dabei muss es sich um körperliche, kognitive oder psychische Belastungen handeln, die nicht selbständig kompensiert werden können.
Nach § 14 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) ist ein Mensch pflegebedürftig, wenn der Hilfebedarf auf Dauer besteht. Maßgeblich ist die Unterstützung in den Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, die Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens.

Wie stelle ich einen Antrag auf Pflegeleistungen?

Den Antrag auf Pflegeleistungen reichen Sie bei der zuständigen Pflegekasse ein. Diese befindet sich bei Ihrer Krankenkasse. Wenn eine Pflegebedürftigkeit eintritt, dann können Sie entweder bei der Kasse anrufen, um per Post einen Antrag zu erhalten oder Sie erstellen als Betroffener schriftlich einen formlosen Antrag. Angehörige oder gute Bekannte können dies für Sie übernehmen, wenn Sie sie dazu bevollmächtigen. Die Pflegekasse beauftragt daraufhin den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), der zu Ihnen nach Hause kommt und vor Ort den Pflegebedarf einschätzt.
Falls Sie oder Ihre Angehörigen Hilfe bei der Antragstellung benötigen, unterstützen wir Sie dabei gerne.

Welche Pflegegrade gibt es?

Nachdem ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt wurde, beauftragt diese den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuordnung in einen der folgenden Pflegegrade.
Das Begutachtungsinstrument ist entsprechend der Kategorien des §14 SGB XI in sechs Module gegliedert. Anhand pflegefachlicher Kriterien wird durch die Zuordnung von Punkten und prozentualen Gewichtung ein Wert gebildet, der die Schwere und somit die Zuordnung in einen Pflegegrad bestimmt.

Pflegegrad 1 (Geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten)

In diesem Pflegegrad besteht kein Anspruch auf Sachleistungen oder Pflegegeld. Personen mit Pflegegrad 1 erhalten den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 125 €, der für körperbezogene Pflegemaßnahmen, Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung genutzt werden kann.

Pflegegrad 2 (Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten)

Sachleistungen werden monatlich bis zu einem Betrag von 689 € erstattet. Das Pflegegeld beträgt 316 €.
Zusätzlich erhalten Personen ab Pflegegrad 2 den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € gemäß § 45b SGB XI. Dieser kann nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung (Grundpflege) genutzt werden.

Pflegegrad 3 (Schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten)

Sachleistungen werden monatlich bis zu einem Betrag von 1298 € erstattet. Das Pflegegeld beträgt 545 €.
Zusätzlich erhalten Personen ab Pflegegrad 2 den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € gemäß § 45b SGB XI. Dieser kann nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung (Grundpflege) genutzt werden.

Pflegegrad 4 (Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten)

Sachleistungen werden monatlich bis zu einem Betrag von 1612 € erstattet. Das Pflegegeld beträgt 728 €.
Zusätzlich erhalten Personen ab Pflegegrad 2 den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € gemäß § 45b SGB XI. Dieser kann nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung (Grundpflege) genutzt werden.

Pflegegrad 5 (Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)

Sachleistungen werden monatlich bis zu einem Betrag von 1995 € erstattet. Das Pflegegeld beträgt 901 €.
Zusätzlich erhalten Personen ab Pflegegrad 2 den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € gemäß § 45b SGB XI. Dieser kann nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung (Grundpflege) genutzt werden.

Wer bezahlt was?

Es gibt mehrere Arten der Bezahlung bzw. Finanzierung der Leistungen unseres Pflegedienstes:

  • Leistungen, die vom Arzt verordnet werden (Rezept), wie beispielsweise der Verbandswechsel, werden grundsätzlich von der Krankenkasse übernommen.
  • Gesetzlich festgelegte Leistungen in der Grundpflege und Hauswirtschaft, werden von der Pflegekasse übernommen, wenn ein Pflegegrad anerkannt ist.
  • Wenn kein Pflegegrad besteht oder die Kosten höher sind als die gesetzlich festgelegten Beträge für ambulante Leistungen, dann trägt der Pflegebedürftige die Kosten.
  • Kann der Pflegebedürftige die Leistungen nicht aus eigenen Mitteln finanzieren und übernimmt die Kranken- oder Pflegekasse keine Leistungen, dann zahlt der Sozialhilfeträger.

Was ist die Bezugspflege?

Die Bezugspflege ist ein bestimmtes System, nach dem wir die Arbeit mit unseren Kunden organisieren. Für jeden Kunden stellen wir ein festes Team aus ein bis drei Mitarbeitern zusammen. Das sind Ihre persönlichen Ansprechpartner für Ihre Bedürfnisse und Sorgen. Durch die Bezugspflege entsteht eine vertrauensvolle und verlässliche Beziehung zwischen Kunden und den Mitarbeitern.

Über weitere Leistungsansprüche und individuelle Wünsche und Möglichkeiten beraten wir Sie gern in einem persönlichen Gespräch. Rufen Sie uns gleich an und vereinbaren Sie einen Termin!